top of page

Statuten

1. Name, Sitz und Zweck
a) Unter dem Namen Frauenverein Augst besteht seit 1939 ein politisch
und konfessionell neutraler und unabhängiger Verein im Sinne von Art.
60ff ZGB mit Sitz in Augst
b) Der Verein ist frauenplus Baselland angeschlossen.
c) Der Frauenverein Augst bezweckt die Förderung gemeinnütziger und
wohltätiger Bestrebungen. Er setzt sich zum Wohl einzelner
Mitmenschen oder ganzer Menschengruppen ein, fördert die
Frauenbestrebungen durch gemeinsame Arbeit und wahrt alle
Fraueninteressen.
d) Der Verein kann bestehende Aufgaben aufgeben, die nicht mehr
zeitgemäss sind und neue Aufgaben übernehmen oder beginnen, die
dem Vereinszweck entsprechen.
2. Mitgliedschaft
a) Als Mitglied kann jede Frau, die sich für die Ziele des Vereins
interessiert und den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichtet,
aufgenommen werden.
b) Männer und juristische Personen können Gönner werden.
c) Mitglieder, welche das 70. Lebensjahr erreicht haben, sind beitragsfrei.
d) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht
bezahlt worden ist.
e) Der Austritt kann jeweils auf Ende des Kalenderjahres schriftlich oder
mündlich an den Vorstand erfolgen.
3. Finanzielles
a) Der Verein finanziert sich durch: -Mitgliederbeiträge
-Spenden
-Einträge aus besonderen
Aktivitäten
b) Der Mitgliederbeitrag wird jedes Jahr durch die Jahresversammlung
festgelegt.
c) Neu eingetretene Mitglieder sind erst nach Bekanntgabe an der
Jahresversammlung beitragspflichtig.
d) Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.
e) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Haftung
a) Für die Verbindlichkeiten (Schulden) des Frauenvereins haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der
Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
5. Organisation
Die Organe des Frauenvereins sind: a) die Jahresrechnung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisorinnen
6. Jahresversammlung
a) Die ordentliche Jahresversammlung findet einmal jährlich und zwar im
Frühjahr statt.

​

b) Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt schriftlich mindestens 14
Tage im voraus.
c) Anträge zuhanden der Jahresversammlung sind der Präsidentin jeweils
bis 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
d) Es sind folgende Geschäfte zu behandeln:
• Genehmigung des Protokolls
• Genehmigung des Jahresberichtes
• Genehmigung des Kassa- und Revisionsberichtes
• Festlegung des Jahresbeitrages
• Wahl der Präsidentin und des übrigen Vorstandes
• Wahl von 1 Rechnungsrevisorin
• Beschlussfassung über Anträge
• Ev. Statutenänderungen
• Diverses
• Mutationen, Ehrungen
e) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
f) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
oder von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt werden.
7. Wahlen und Abstimmungen
a) Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht
jemand eine geheime Abstimmung verlangt.
b) Es gilt das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin
der Stichentscheid zu.
8. Vorstand
a) Der Vorstand setzt sich aus mindesten 5 Mitgliedern zusammen:
• Der Präsidentin
• Der Vizepräsidentin
• Der Kassiererin
• Der Aktuarin
• Der Beisitzerin
b) Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
c) Der Vorstand konstituiert sich selbst und besorgt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Für besondere Aufgaben kann er weitere
Vereinsmitglieder beiziehen.
d) Unterschriftsberechtigt für den Verein sind die Präsidentin und die
Vizepräsidentin, zusammen mit der Aktuarin oder der Kassierin. Für
Postcheck und Bankverkehr haben die Kassierin und die Präsidentin
Einzelunterschrift.
e) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin doppelt. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist.
9. Die Rechnungsrevisorinnen
a) Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Die Revisorinnen prüfen die Jahresrechnung und
erstellen zuhanden der Jahresversammlung den Revisionsbericht.
b) Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei pro Jahr nur
eine Revisorin ersetzt werden kann. Wiederwahl ist zulässig.
10. Statutenänderung
a) Für eine Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

​

11. Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit der anwesenden
Stimmen beschlossen werden. Über die Verwendung eines allfälligen
Vermögens beschliesst die zuletzt stattfindende Versammlung ebenfalls
mit einer Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
12. Schlussbestimmungen
a) Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen von 10.03.1989 und
treten mit ihrer Annahme durch die Jahresversammlung vom
16.03.2007 in Kraft.

bottom of page